Die alte Chipkarte (KVK) gilt ab Januar 2015 für GKV-Versicherte nicht mehr als gültiger Nachweis, um Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das aufgedruckte Gültigkeitsdatum der KVK hat keine Bedeutung mehr.
Das heißt: Auch Karten mit einem längeren Gültigkeitsdatum dürfen nicht mehr verwendet werden. Die Krankenversichertenkarte ist dann nur noch für Versicherte sogenannter sonstiger Kostenträger (z.B. Heilfürsorge) sowie im Rahmen der Privatversicherung zulässig. Ungültige KVK`s werden von der Praxis-EDV ab dem 1.1.2015 abgewiesen und das Einlesen unterbunden.
Sollten Patienten ab dem 1.1.2015 noch mit einer alten KVK (ohne Bild) oder ohne eGK Ihre Leistungen in Anspruch nehmen wollen, so gilt Folgendes:
Der Patient hat zehn Tage Zeit, einen gültigen Versichertennachweis nachzureichen. Ansonsten kann eine Privatvergütung für die Behandlung erfolgen. Das Ersatzverfahren ist ohne gültigen Versicherungsnachweis nicht zulässig. Legt der Patient bis zum Ende des Quartals seine Gesundheitskarte vor, die zum Zeitpunkt der Behandlung gültig war, muss dem Patienten ggf. das Geld zurückgezahlt werden. Das gilt auch, falls die Krankenkasse des Versicherten bis zum Ende des Quartals nachweist, dass zum Zeitpunkt der Behandlung ein Leistungsanspruch bestand.
In diesem Fall rechnen Sie die Behandlung dann wie gewohnt als Kassenleistung ab. Während dieser Zeit dürfen Sie Ihrem Patienten Arznei-, Verbands-, Heil-und Hilfsmittel privat verordnen. Wichtig ist hierbei der Vermerk ohne Versicherungsnachweis auf dem Privatrezept! Der Patient trägt die Kosten selbst, kann aber versuchen, sich das Geld von seiner Krankenkasse erstatten zu lassen.
Ausnahme: Bei Notfallbehandlungen, in denen keine eGK vorgelegt werden kann, dürfen Sie das Ersatzverfahren anwenden.
Tritt der Fall ein, dass die Gesundheitskarte nicht eingelesen werden kann (z.B. Karte oder Lesegerät defekt, Hausbesuche ohne mobiles Kartenterminal), so kann der Patient im Ersatzverfahren aufgenommen werden. Der Patient muss durch seine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein bestätigen, dass er Mitglied der Krankenkasse ist!